Sprungziele

Einbeziehungssatzung "Schalldorf Süd-West" - Rechtskraft

  • Bauen
  • Amtliche Bekanntmachung
Abb.1: Geltungsbereich der Einbeziehungssatzung „Schalldorf Süd-West“ ohne Maßstab, © Bay. Vermessungsverwaltung
Abb.1: Geltungsbereich der Einbeziehungssatzung „Schalldorf Süd-West“ ohne Maßstab, © Bay. Vermessungsverwaltung

Bekanntmachung zum Satzungsbeschluss zur somit rechtskräftigen Einbeziehungssatzung "Schalldorf Süd-West"

Hier kommen Sie direkt zur Bekanntmachung des Satzungsbeschluss
Unterlagen Satzung finden Sie unter Gemeinde Emmering Bauleitplanung

 

Bekanntmachung der Gemeinde Emmering
Vollzug des Baugesetzbuches – BauGB
Satzungsbeschluss zum Inkrafttreten der Einbeziehungssatzung „Schalldorf Süd-West“

Der Gemeinderat der Gemeinde Emmeringhat in seiner öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 07.08.2025 die Einbeziehungssatzung „Schalldorf Süd-West“ mit Begründung in der Fassung vom 07.08.2025 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.

Der Geltungsbereich ist im Norden durch die Emmeringer Straße (St 2079) und bestehende Bebauung, im
Osten durch den Schlachtgraben und bestehende Bebauung, im Süden durch landwirtschaftliche Flächen und im Westen durch bestehende Bebauung begrenzt. Der Geltungsbereich der Einbeziehungssatzung
„Schalldorf Süd-West“ ist aus nachfolgendem Lageplan ersichtlich, der Bestandteil der Bekanntmachung ist:

Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser
Bekanntmachung tritt die Einbeziehungssatzung „Schalldorf Süd-West“ der Gemeinde Emmering in Kraft.

Jedermann kann die Einbeziehungssatzung „Schalldorf Süd-West“ einschließlich seiner Begründung in der
Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Aßling, Zimmer 3 (Bahnhofstraße 1, 85617 Aßling), während der allgemeinen Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Die Geschäftsstelle ist von
Mo – Fr von 8:00 Uhr – 12:00 Uhr und Do von 14:00 – 18:00 Uhr geöffnet.

Die Unterlagen können auch auf der Internetseite der Gemeinde Emmering (www.emmering.eu) eingesehen werden.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten
    Verfahrens- und Formvorschriften,
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das
    Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
  • nach § 214 Abs. 2a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist
darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile
eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Alle Nachrichten

De-Mail ermöglicht eine nachweisbare und vertrauliche elektronische Kommunikation. Zudem kann sich bei De-Mail niemand hinter einer falschen Identität verstecken, denn nur Nutzer mit einer überprüften Identität können De-Mails versenden und empfangen.

Wenn Sie uns eine De-Mail an die oben angegebene Adresse senden möchten, benötigen Sie selbst eine De-Mail-Adresse, die Sie bei den staatlich zugelassenen De-Mail-Anbietern erhalten.

Informationen, Erläuterungen sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie auf der Website www.de-mail.de des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat. Über Ihre konkreten Möglichkeiten, De-Mail für die Kommunikation mit Unternehmen und Behörden zu nutzen, informiert Sie www.de-mail.info.