Alle auf einen Blick
Hundesteuer
für den ersten Hund 50 €
für jeden weiteren Hund 70 €
für jeden Kampfhund 500 €
Die Jahressteuer ist fällig am 01.04. eines jeden Jahres.
Gewerbesteuer
Der Hebesatz beträgt 350 % vom Messbetrag
Fälligkeiten der Vorauszahlungen jeweils 15.02./ 15.05./ 25.08. und 15.11. jährlich.
Grundsteuer
Die Hebesätze betragen ab 2025:
Grundsteuer A 350 % vom Messbetrag
Grundsteuer B 235 % vom Messbetrag
Fälligkeiten der Vorauszahlungen jeweils 15.02./ 15.05./ 25.08. und 15.11. jährlich.
Grundsteuerreform zum 1. Januar 2025 wirksam
Der neue Grundsteuerbescheid beinhaltet erstmals die Bewertung der Grundsteuer nach der gesetzlich in Bayern vorgeschriebenen neuen Bewertungsmethode (Stichtag: 01.01.2022). Aufgrund der ab 1. Januar 2025 wirksam werdenden Grundsteuerreform, mussten die Kommunen die Auswirkungen auf ihre Hebesatzstruktur berechnen. Die Hebesätze wurden im Dezember 2024 festgelegt. Die vom Finanzamt neu ermittelten Berechnungsgrundlagen werden erstmalig mit dem jeweiligen Hebesatz der Gemeinden mit Grundsteuerbescheid Anfang Januar 2025 versendet. Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel des Jahresbetrags zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.
Diese Bewertungen führte ausschließlich das Finanzamt durch, welches den Kommunen anschließend den entsprechenden Grundsteuermessbetrag übermittelt hat. Diese Grundlagenbescheide sind für die Gemeinden bindend. Auf dessen Grundlage haben die Gemeinden Ihre zu zahlende Grundsteuer ermittelt. Die Gemeinden haben keinen Einfluss auf die Höhe Ihres Messbetrages. Bei Nachfragen oder Unstimmigkeiten ist das zuständige Finanzamt unter Angabe des Aktenzeichens zuständig.
Ein wichtiger Hinweis: Ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid der Gemeinde führt nicht dazu, dass die Berechnungsgrundlagen des Finanzamtes geändert werden oder die Grundsteuer reduziert wird. Der Einspruch ist an das festsetzende Finanzamt selbst zu richten. Ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung, fällig gestellte Zahlungen sind daher unter Vorbehalt immer zu entrichten. Aufgrund des hohen Arbeitsaufkommens wurden die Kommunen von den Finanzämtern bereits informiert, dass es vereinzelt bei den zu bewertenden Grundstücken und Objekten zu zeitlichen Verzögerungen kommen kann.
Zum Thema Grundsteuerreform finden Sie Informationen unter www.grundsteuer.bayern.de